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- Neue Prozessordnungen treten am 1. Januar 2011 in KraftNeue Prozessordnungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft
Der Bundesrat hat am Mittwoch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) und die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt treten ferner das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) sowie das revidierte Lugano-Übereinkommen in Kraft.
Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO)
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) ersetzen die 26 kantonalen Strafprozessordnungen sowie den Bundesstrafprozess. Damit werden Straftaten in der Schweiz künftig nicht nur einheitlich im Strafgesetzbuch umschrieben, sondern auch nach den gleichen prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt die 26 kantonalen Zivilprozessgesetze. Das Inkrafttreten des Zivilprozessrechts besteht in einer Vereinigung der Prozesscode, die sich von den etablierten Regeln des kantonale Verfahrensrechts leiten lassen. Es räumt der aussergerichtlichen Streitbeilegung einen hohen Stellenwert ein und schlägt je nach Rechtsstreit verschiedene Arten von Verfahren vor.
Das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG)
Das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) setzt die Vorgaben der StPO auf Bundesebene um.
Das revidierte Lugano-Übereinkommen
Das revidierte Lugano-Übereinkommen weitet den räumlichen Geltungsbereich auf die neuen EU-Staaten aus. Damit wird die Rechtssicherheit massgeblich verbessert, was insbesondere dem Handel, aber auch den Konsumenten und den Unterhaltsberechtigten zugute kommt.
Diese Reformen beenden die Zerstreuung des Verfahrensrechts und erlauben eine bessere Einhaltung der Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Sicherheit des Rechts. Das entspricht ebenfalls einem Willen, das Gerichts-System zu modernisieren, indem ein wirksames und praktisches Verfahrensregime eingeführt wird.
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